Chorgemeinschaft "Frohsinn" von 1861 eV, Osterburken


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Satzung

Satzungsneufassung
beschlossen in der Mitgliederversammlung am 11.Juni 2022




§ 1 Name, Sitz und Eintragung, Geschäftsjahr


(1) Der Verein, der Mitglied im Badischen Chorverband, im Deutschen Chorverband und im Sängerbund Badisch Franken (SBF) ist, trägt den Na­men Chorgemeinschaft „Frohsinn“ Osterburken e.V.

(2) Er hat seinen Sitz in 74706 Osterburken und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Mannheim unter der Nr. VR450086 eingetragen.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit


(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und zwar durch die Förderung von Kunst und Kultur und hier insbesondere den Erhalt, Pflege und die Förderung des Chorgesangs.

(2) Zur Erreichung dieses Zieles hält der Chor regelmäßig Chorproben ab, veranstaltet Konzerte und Liederabende und stellt sich mit seinem Singen in den Dienst der Öffentlichkeit. Diese Absicht schließt Geselligkeit nicht aus, sondern sie soll zusätzlich dazu dienen, das Gemeinschaftsgefühl der Vereinsmitglieder untereinander zu fördern.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Die Erfüllung des Vereinszweckes geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionel­len Richtung.



§ 3 Mitgliedschaft


(1) Der Verein besteht aus singenden (aktiven) und fördernden (passiven) Mitgliedern. Singendes Mit­glied kann jede stimmbegabte Person sein. Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein.

(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag eines Mitgliedes entscheidet die Vorstandschaft.

(3) Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererbbar.






§ 4 Pflichten der Mitglieder



(1) Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins anzuerkennen und zu fördern. Die singenden Mit­glieder haben außerdem die Pflicht nach ihren Möglichkeiten an den festgesetzten Singstunden und den Veranstaltungen teilzunehmen. Ein Anspruch auf Entschädi­gung besteht nicht.

(2) Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich zu entrichten. Die Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung festge­setzt. Aktive und passive Mitglieder zahlen den gleichen Beitragssatz. Die Mitgliederversammlung kann jedoch beschließen, dass die Beiträge von aktiven und passiven Mitgliedern unterschiedlich hoch angesetzt werden.




§ 5 Austritt und Ausschluss (Beendigung der Mitgliedschaft)



(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, freiwilligen Austritt, oder Ausschluss.

(2) Der freiwillige Austritt aus dem Verein ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig. Er muss gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand schriftlich erklärt werden. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.

(3) Der Tod eines Mitglieds bewirkt das sofortige Ausscheiden.

(4) Jedes aktive oder passive Mitglied, welches das Ansehen des Vereins schädigt oder seiner Interessen zuwiderhandelt, kann mit sofortiger Wirkung durch die Vorstandschaft mit einer 2/3 Mehrheit ausge­schlossen werden. Gegen diese Entscheidung kann die Mitgliederversammlung angerufen werden, die dann endgültig mit einfacher Mehrheit über den Ausschluss entscheidet.

(5) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen jegliche Ansprüche gegenüber dem Verein.



§ 6 Verwendung der Finanzmittel



(1) Mitgliedsbeiträge und andere Zuwendungen und Einnahmen dienen allein den beschriebenen Zwe­cken des Vereins gemäß den Vorschriften der Gemeinnützigkeit.



§ 7 Zahlung einer Aufwandsentschädigung


(1) In Ergänzung zum § 6 dieser Satzung kann die Vorstandschaft bei Bedarf und unter Berück­sichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauscha­lierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Zahlungen erfolgen unter Beachtung der jeweils geltenden gesetzlichen und steuerlichen Vorschriften. Die Entscheidung über Vertragsbeginn, Ver­tragsinhalte und Vertragsende trifft der Vorstand gem. § 26 BGB.

(2) Vereins-und Organträger im Sinne von Abs. (1) sind die Mitglieder des geschäftsführenden Vor­stands. Der Begriff „geschäftsführender Vorstand“ wird in § 10 dieser Satzung näher definiert.

(3) Die Aufwandsentschädigung wird als pauschale Tätigkeitsvergütung in Form einer Ehrenamtspau­schale nach § 3 Nr. 26A EStG gezahlt. Die an einzelne Personen des geschäftsführenden Vorstandes zu zahlende Aufwandsentschädigung kann unter Beachtung der steuerlichen Höchstgrenzen in der Höhe, je nach Gewichtung der Tätigkeit, gestaffelt werden.

(4) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon und Kopier- und Druck­kosten.  Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten.

(5) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Ent­stehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.


§ 8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand.


§ 9 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung (Generalversammlung) ist mindestens einmal im Laufe eines Jahres durch den Vorstand einzuberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird dann einberu­fen, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies beantragen, oder die Belange des Vereins dies erfordern.

(2) Die aktiven und passiven Mitglieder müssen mindestens 14 Tage vorher unter Bekanntgabe der Ta­gesordnung durch das Amtsblatt der Stadt Osterburken zur Mitgliederver­sammlung (Generalversammlung) eingeladen werden. Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder dessen Vertreter geleitet. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversamm­lung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig.

(3) Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Vereins (§13) und der Satzungsänderung (§12), werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Stim­mengleichheit gilt als Ablehnung. Der Verlauf der Mitgliederversammlung und insbesondere auch die Beschlüsse werden vom Schriftführer protokolliert. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

(4) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben: a) Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung; b) Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung des Vorstandes; c) Wahl des Vorstandes (nach § 10 dieser Satzung); d) Wahl von zwei Rechnungsprüfern; e) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages; f) Genehmigung der Jahresabrechnung und des Tätigkeitsberichtes und Entlastung des Vorstandes; g) Entscheidung über die Berufung nach § 5 Abs. 4; h) Entgegennahme des musikalischen Berichtes des Chorleiters; i) Beschluss über die Auflösung des Vereins (nach § 13 dieser Satzung);
(5) Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Die Anträge sind spätestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich, begründet und unterzeichnet beim Vorstand einzureichen.


§ 10 Die Vorstandschaft


(1) Die Vorstandschaft besteht aus:
a) dem geschäftsführenden Vorstand;
b) dem Beirat;
Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an: der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Schatzmeister und der Schriftführer.
Dem Beirat gehören an: 1 Vertreterin der Frauenstimmen, 1 Vertreter der Männerstimmen, Chronist/in, Pressewart/in, Notenwart/in

(2) Vertreter im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende und sein Stellvertreter jeweils mit Alleinver­tretungsbefugnis.

(3) Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds vor Ablauf der Amtszeit übernimmt ein verbleibendes Mitglied kommissarisch die Geschäfte des ausgeschiedenen bis zur satzungsmäßigen Neuwahl der Vorstandschaft.

(4) Die Vorstandschaft ist mit einfacher Stimmenmehrheit beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der dem Gremium angehörenden Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder bei Abwesenheit dessen Stellvertreter.

(5) Die Vorstandschaft wird regelmäßig auf 2 Jahre gewählt, mit Ausnahme des Chorleiters, der durch die Vorstandschaft berufen wird. In Ausnahmefällen kann die Amtszeit auch unter 2 Jahren liegen, oder über 2 Jahre ausgedehnt werden. Eine Wiederwahl der Positionen ist zulässig.

(6) Die Vorstandschaft fasst ihre Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter schriftlich oder mündlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen wird. Die Beschlüsse der Vorstandschaft sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden und Schriftfüh­rer zu unterzeichnen. Jedes Mitglied der Vorstandschaft erhält ein Sitzungsprotokoll ausgehändigt.

(7) Für den Fall, dass in der Mitgliederversammlung kein Kandidat für ein bestimmtes Vorstandsamt/Beiratsamt zur Verfügung steht, wird die Vorstandschaft ermächtigt, bei personeller Verfügbarkeit zu einem späteren Zeitpunkt, das vakante Amt durch eine geeignete Person zunächst kommissarisch zu besetzen. Die ordentliche Bestellung würde dann in der nächsten Mitgliederversammlung per Wahl bestätigt werden. Ab dem Zeitpunkt der kommissarischen Bestellung wäre diese Person Mitglied der Vorstandschaft mit vollem Stimmrecht.



§ 11 Besondere Bestimmungen


(1) Durch die Vorstandschaft wird eine Geschäftsordnung erlassen. In der Geschäftsordnung werden Punkte einer geordneten Vereinsführung festgelegt. Die Geschäftsordnung regelt unter anderem:
-die Berufung des Chorleiters und die Vertragsgestaltung,
-die Entscheidungsbefugnisse des vertretungsberechtigten Vorstandes in finanziellen Angelegenheiten,
-die Ehrungen von Mitgliedern, die sich um den Verein verdient gemacht haben,
-die Aktivitäten des Vereins bei Jubiläen oder Beerdigungen von Mitgliedern,
-die Bildung von Ausschüssen/Arbeitskreisen usw.
-die Zahlung einer Ehrenamtspauschale an die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes



§ 12 Satzungsänderung


(1) Eine Änderung dieser Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Mindestens 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder müssen dafür stimmen.

(2) Sollten Änderungen der Satzung aufgrund von Beanstandungen des Registergerichts Mannheim bzw. des Finanzamts Mosbach notwendig sein, wird der Vorstand ermächtigt, in einer eigens dafür einberufenen Vorstandsitzung die notwendige(n) Änderung(en) der Satzung zu beschließen, damit eine Eintragung der Neufassung ins Vereinsregister erfolgen kann.


§ 13 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn mindestens 3/4 der erschienenen Mitglieder zustimmen.

(2) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellver­tretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

(3) Das nach der Liquidation verbleibende Vereinsvermögen fällt der Stadt Osterburken zu und ist mit Einwilligung des zuständigen Finanzamtes nur für gemeinnützige und steuerbegünstigte Zwecke ausschließlich zur Förderung der Chormusik zu verwenden.


§ 14 Datenschutz

(1) Personenbezogene Daten werden gemäß Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) beachtet und entsprechend behandelt. Näheres regelt die Datenschutzordnung, die von der Vorstandschaft erlassen wird.


§ 15 Inkrafttreten

1) Die vorstehende Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom neu gefasst worden und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Osterburken, den


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